1. Neubauten: Neubauten benötigen einen Energieausweis. Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes ein Bedarfsausweis für das fertig gestellte Gebäude vorgelegt wird. (Eigentümer und Bauherr können identisch sein.)
2. Vermietung und Verkauf: Eigentümer benötigen einen Energieausweis, wenn sie ihr Gebäude oder Teile davon neu vermieten, verpachten oder verkaufen. Sie sind verpflichtet dem interessierten Käufer bzw. Mieter den Energieausweis auf Anfrage zugänglich zu machen. Bei bestehenden Vertragsverhältnissen muss kein Energieausweis vorgelegt werden. Eigentümer, die ihr Gebäude ausschließlich selbst nutzen, benötigen keinen Energieausweis.
3. Aushangpflicht für öffentliche Nichtwohngebäude: Gebäude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzfläche benötigen einen Energieausweis, wenn in diesen Gebäuden Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb häufig aufgesucht werden. Der Aushang der Energieausweise hebt die besondere Pflicht der öffentlichen Hand hervor und unterstreicht deren Vorbildfunktion. In solchen Gebäuden muss ein Energieausweis auch ohne Vermietung oder Verkauf der Immobilie an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.
Typische Gebäude mit öffentlichen Dienstleistungen sind:
- Rathäuser,
- Sozialämter,
- Arbeitsagenturen,
- Schulen,
- Universitäten, etc.
Mit "sonstigen Einrichtungen", die öffentliche Dienstleistungen erbringen, sind nach Angabe der Europäischen Kommission nur privatisierte ehemals öffentlich-rechtliche Einrichtungen gemeint.
Kaufhäuser, Einzelhandelsgeschäfte, Bankgebäude und ähnliche Gebäude sind von der Aushangpflicht nicht betroffen. Ebenfalls nicht eingeschlossen sind Gebäude für Besichtigungszwecke wie Museen und Kulturdenkmäler. Auch Gebäude, die für die Nutzung durch Dritte bereit gestellt werden, wie zum Beispiel Turnhallen, die von Vereinen genutzt werden, fallen nicht unter die Aushangpflicht.
Dennoch sind einige Gebäudekategorien wie z.B. Privatschulen uneindeutig zuzuordnen. Hier sollte nach dem Maß entschieden werden, wie groß die Anzahl der Menschen und wie öffentlich die erbrachte Dienstleistung ist. Eine kleine private Grundschule, die rein privat finanziert wird, kann eher nicht zum Aushang verpflichtet werden. Ein großes konfessionelles Gymnasium, das zu großen Teilen durch die Kommune mitgetragen wird, sollte seine Vorbildfunktion wahrnehmen und einen Energieausweis gut sichtbar, öffentlich aushängen.
Ausnahme: Baudenkmäler benötigen keinen Energieausweis
Seit wann ist welcher Energieausweis Pflicht?
Seit dem 1. Januar 2009 gilt für alle Wohngebäude in Deutschland die „Ausweispflicht". Der Eigentümer muss bei Vermietung und Verkauf seiner Immobilie den Energieausweis potenziellen Mietern und Käufern zugänglich machen. Seit dem 1. Juli 2009 gilt auch für Nichtwohngebäude die "Ausweispflicht". Ausnahme: Für Baudenkmäler muss kein Energieausweis ausgestellt werden.
Einen Bedarfsausweis braucht man für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Es sei denn, beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzver-ordnung von 1977 erreicht. In einem solchen Fall ist auch ein Verbrauchsausweis zulässig. Für alle anderen Bestandsgebäude, auch für kleine Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit. Für Neubauten sind bereits seit 2002 Bedarfsausweise vorgeschrieben.